eeg - pv I

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) –
Ab 1.1.2009 gilt die novellierte Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Die Förderhöhe für Ihre geplante Anlage beträgt rund 100%.

Konditionen
1. Welche Förderung kann ich erhalten?
Sie erhalten eine erhöhte Einspeisevergütung für den erzeugten Solarstrom, den Sie in das öffentliche Stromnetz eingespeisen.

2. Wieviel Geld bekomme ich für meine Photovoltaikanlage?
Für Anlagen aus dem Jahr 2010 gelten die unten aufgeführten Einspeisevergütungen, welche gleichbleibend 20 Jahre plus dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage gezahlt werden. Unterschieden wird bei der Vergütungshöhe nach Anlagenstandort (Gebäude oder Freifläche) und Leistungsklasse.

Freiflächenanlagen erhalten 28,43 Cent/kWh
PV-Anlagen an oder auf Gebäuden oder an Lärmschutzwänden erhalten eine nach der Leistungsgröße der Anlage gestaffelte Einspeisevergütung.

  • bis einschließlich 30 kW 39,14 Cent/kWh
  • bis einschließlich 100 kW 37,23 Cent/kWh
  • bis einschließlich 1000 kW 35,23 Cent/kWh
  • über 1000 kW 29,37 Cent/kWh

Der Begriff „Gebäude“ beruht auf den Definitionen der Landesbauordnungen sowie der Musterbauordnung. Danach handelt es sich um selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Der Begriff wird durch die zuständigen Behörden teilweise unterschiedlich ausgelegt. In Streitfällen muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Im Gesetz explizit als Gebäude erwähnt werden Carporte und Tankstellendächer. Diese gelten laut EEG auch als Gebäude.

Berechnung der Einspeisevergütung bei Anlagen, die größer als 30, 100 oder 1000 kW sind.
Beispiel 2010: Bei einer 40 KW-Anlage auf einem Dach werden die ersten 30 kW (3/4) mit 39,14 Cent/kWh vergütet und die verbleibenden 10 kW (1/4) mit 37,23 Cent/kWh. Die Mischvergütung beträgt 38,66 Cent/kWh

Mehrere PV-Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zur Ermittlung der Vergütungshöhe für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sich die Anlagen auf einem Grundstück befinden und die Anlagen innerhalb von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt wurden.

Die Umsatzsteuer ist in den Mindestvergütungen nicht enthalten.

3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Die Anlagen müssen netzgekoppelt betrieben werden. Die Aufnahme- und Zahlungsverpflichtung trifft den Netzbetreiber. Dieser muss den gesamten angebotenen Solarstrom vorrangig abnehmen und vergüten.

Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage (Freilandanlage) angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015,

    1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder
    2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, in Betrieb genommen worden ist.

Für Strom aus der oben genannten Anlage, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich

    1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
    2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung oder
    3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden.

Eine Bauliche Analge ist jede mit dem Erdboden verbunden aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage wie Lager- und Abstellplätze, Aufschüttungen, Straßen, Spielplätze und Deponieflächen. Das Gebäude ist eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Analge, welche geeignet und bestimmt ist dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen. Dabei kommt es nicht auf eine Umschließung mit Wänden an.

4. Wie beantrage ich die Fördermittel?
Die Netzbetreiber sind laut Erneuerbare-Energien-Gesetz dazu verpflichtet, den gesamten Strom Ihrer Anlage vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Der Anschluss der Photovoltaikanlage an das öffentliche Stromnetz wird dem Netzbetreiber lediglich angezeigt. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich, in vielen Fällen wird sogar davon abgeraten.

5.Wann wird mir das Geld ausgezahlt?
Das Gesetz schreibt die Häufigkeit der Zahlungen für den erzeugten und in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstrom nicht vor. Von einer jährlichen Zahlung, wie sie einige Netzbetreiber anbieten, ist abzuraten, da dadurch Zinsverluste entsehen. Die Vergütung sollte monatlich –zumindest quartalsweise- gezahlt werden, bzw. sollten Abschläge analog der Abschlagszahlungen bei Strombezug vereinbart werden. Diese können dann evt. nach dem ersten Betriebsjahr der Anlage den Einspeisewerten angepasst werden.

6. Kombination mit anderen Programmen
Die erhöhte Einspeisevergütung ist mit anderen Förderprogrammen (z.B. Darlehensprogrammen der KfW-Förderbank) koppelbar.


Zur Finanzierung von Solaranlagen vergibt die KfW-Förderbank zinsgünstige Darlehen an Investoren.

Das Informationszentrum der KfW-Förderbank erreichen Sie telefonisch unter der Servicenummer 01801-335577 zum Ortstarif, per Fax unter 069-743164355 und per Mail unter infocenter@kfw.de.